- Mineralölsteuer
- I. Charakterisierung:Eine von der Bundeszollverwaltung erhobene und dem Bund zufließende ⇡ Verbrauchsteuer auf eingeführte und im Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöle.- 1. Rechtsgrundlagen: Mineralölsteuergesetz 1992 vom 21.12.1992 (BGBl I 2185) mit zahlreichen Änderungen, Mineralölsteuerdurchführungsverordnung vom 15.9.1993 (BGBl I 1602) m.spät.Änd.- 2. Steuergegenstand: Mineralöl (unter Bezug auf den Zolltarif definiert) im Erhebungsgebiet.- 3. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen: Zz. abhängig von der Erfüllung besonderer Bedingungen bez. des Verwendungszwecks (z.B. Heizölsteuer); besondere Erlaubnisscheine erforderlich.- 4. Steuerberechnung: Je nach Mineralölart existieren unterschiedliche Steuersätze: (1) Für Benzin zwischen 669,80 Euro und 721 Euro pro 1.000 Liter (also pro Liter zwischen ca. 67 und 72 Cent), (2) für mittelschwere Öle 654,50 Euro pro 1.000 Liter, (3) für Gasöle zwischen 470,40 und 485,70 Euro pro 1.000 Liter, je nach Schwefelgehalt, (4) für Schweröle 130 Euro pro 1.000 kg, (5) für Erdgas 31,80 Euro pro Megawattstunde, (6) für Flüssiggase 1.217 Euro pro 1.000 kg. Für Biokraftstoffe ist eine Ermäßigung der Steuer bis Ende 2008 vorgesehen (§ 2a MinöStG). Weitere Steuerermäßigungen unter bestimmten Bedingungen nach § 3 MinöStG sind vorgesehen.- 5. Steuerschuldner: Hersteller. Die M. entsteht im Zeitpunkt der Entfernung des Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb oder des Verbrauchs innerhalb des Betriebes zu anderen Zwecken als zur Betriebsaufrechterhaltung.- 6. Verfahren: Anmeldung der im Vormonat entstandenen Steuer durch den Hersteller bis zum 15. eines Monats; Entrichtung spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung.- 7. Steuererstattung bzw. -erlass auf Antrag für Mineralöl, das der Hersteller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, im Wege der Anrechnung auf (zukünftig) fällige M.- 8. Steuervergütung unter gewissen Voraussetzungen beim echten Export zulässig.- 9. Steueraufsicht (Nachschaurecht und Bestandsaufnahme) gegenüber jedem, der unbearbeitetes Erd- oder Mineralöl gewinnt bzw. herstellt, importiert, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet.II. EU-Steuerharmonisierung:Für die Aufhebung der Steuergrenzen im EU-Binnenmarkt sind durch eine EG-Richtlinie vom 19.10.1992 (Mineralölsteuersatz-Richtlinie) Mindeststeuersätze vorgegeben.III. Finanzwissenschaftliche Beurteilung:1. Einnahmepolitik: a) Die M. nimmt unter den Verbrauchsteuern den ersten Rang ein.- b) Dieses Aufkommen wurde überwiegend aus der Besteuerung von Kraftstoffen erzielt (89 Prozent), kaum dagegen aus Erdgas (6,6 Prozent) und leichtem Heizöl (4,5 Prozent).- 2. Strukturpolitik: Eine Sondersteuer der M. („Heizölsteuer“) verfolgte seit ihrer Einführung den Zweck, die Wettbewerbsposition der Kohle gegenüber dem eingeführten Öl zu stärken. Nach dem Scheitern dieser Absicht hat die Heizölsteuer ihre Funktion gewechselt; sie kann eingesetzt werden zum Zwecke der Energie- und Umweltpolitik.- 3. Energiepolitik: Als Teil einer bisher noch nicht bestehenden systematischen ⇡ Energiebesteuerung. Diese könnte durch Preiserhöhung Knappheitssignale setzen, um den Energieverbrauch einzudämmen.- 4. Umweltpolitik: Durch die unter Abschnitt 2 dargestellte Steuersenkung für unverbleiten Vergaserkraftstoff ergeben sich verbrauchslenkende Möglichkeiten, die die Maßnahmen aus der Reform der ⇡ Kraftfahrzeugsteuer unterstützen. Allerdings wird die Steuersenkung teilweise dadurch konterkariert, dass Umsatzsteuer von der Mineralölsteuer erhoben wird.- 5. Steuersystematik: a) Durch die Erhebung von ⇡ Umsatzsteuer auf den Kraftstoffpreis und Mineralölsteuer entsteht eine Kaskadenwirkung.- b) Die Zweckbindung der M. für die Verkehrswegefinanzierung macht sie zu einer „Beitragsteuer“ (Haller) und damit aus steuerpsychologischen Gründen zu einer Steuer, bei der einer Erhöhung nicht der sonst zu erwartende Steuerwiderstand entgegengebracht wird.- c) Der Charakter der M. als Mengensteuer macht sie für Preiserhöhungen unempfindlich, so dass ihr Aufkommen nur mit zunehmendem Verbrauch wächst. Haben verbrauchsdämpfende Maßnahmen zum Zwecke der Umweltschonung Erfolg, so dürfte das fiskalische Ziel berührt werden.IV. Aufkommen:43.187,7 Mio. Euro (2003), 42.192,5 Mio. Euro (2002), 40.490 Mio. Euro (2001), 37.826,3 Mio. Euro (2000), 33.176,6 Mio. Euro (1995), 17.701,6 Mio. Euro (1990), 12.537 Mio. Euro (1985), 10.917 Mio. Euro (1980), 8.754 Mio. Euro (1975), 5.886 Mio. Euro (1970), 3.798 Mio. Euro (1965), 1.362 Mio. Euro (1960), 581 Mio. Euro (1955), 37 Mio Euro (1950).
Lexikon der Economics. 2013.